
Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz ist am 30. Juli 2026 in Kraft getreten. Während viele Neuregelungen erst 2027 oder 2028 wirksam werden, gelten drei Änderungen im Arzneimittelbereich bereits jetzt.
Homöopathische und anthroposophische Arzneimittel dürfen seit dem 30. Juli nicht mehr auf Kosten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden. Das gilt auch für Kinder. Ärztinnen und Ärzte können solche Mittel nur noch privat beziehungsweise auf einem Grünen Rezept empfehlen. Bestehende freiwillige Satzungsleistungen einzelner Krankenkassen können eine nachträgliche Erstattung noch bis Ende 2026 ermöglichen. Ab Januar 2027 ist auch dieser Weg ausgeschlossen.
Auch getrocknete Cannabisblüten gehören nicht mehr zum Leistungskatalog der GKV. Dies betrifft nach Angaben der Kassenärztlichen Vereinigungen ebenfalls bereits genehmigte Behandlungen. Weiterhin zulasten der GKV verordnungsfähig bleiben unter den gesetzlichen Voraussetzungen Dronabinol, Nabilon und standardisierte Cannabisextrakte für Menschen mit schwerwiegenden Erkrankungen. Eine neue Cannabistherapie soll zunächst mit einem zugelassenen Fertigarzneimittel im Rahmen eines sechsmonatigen Therapieversuchs beginnen. Für einzelne laufende Behandlungen mit Extrakten sind noch Umsetzungsfragen offen.
Außerdem verlieren Arzneimittel, denen der Gemeinsame Bundesausschuss einen Zusatznutzen bescheinigt hat, ihren bisherigen Status als bundesweite Praxisbesonderheit. Sie bleiben grundsätzlich verordnungsfähig, werden bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen jedoch nicht mehr automatisch als solche berücksichtigt. Die regionalen Prüfvereinbarungen sollen entsprechend angepasst und Vertragsärztinnen und -ärzte darüber informiert werden.

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