
Die wichtigste Antwort vorweg
Eine ärztlich verordnete Krankenfahrt mit Taxi oder Mietwagen zu einer ambulanten Behandlung muss nicht immer vorab von der Krankenkasse genehmigt werden. Bei den Merkzeichen „aG“, „Bl“ oder „H“ sowie bei Pflegegrad 4 oder 5 gilt die Genehmigung als erteilt. Das gilt auch bei Pflegegrad 3, wenn zusätzlich eine dauerhafte Mobilitätsbeeinträchtigung besteht und deshalb eine Beförderung benötigt wird. Entscheidend bleibt in jedem Fall, dass die konkrete Fahrt zwingend medizinisch notwendig und ärztlich verordnet ist.
Wer ohne vorherige Genehmigung fahren kann
Die gesetzliche Regelung erfasst Versicherte mit den Merkzeichen „aG“ für außergewöhnliche Gehbehinderung, „Bl“ für Blindheit oder „H“ für Hilflosigkeit. Auch ein Einstufungsbescheid über Pflegegrad 4 oder 5 reicht für die Genehmigungsfreistellung. Bei Pflegegrad 3 muss die Ärztin oder der Arzt zusätzlich feststellen, dass die Mobilität dauerhaft beeinträchtigt ist und die Person für den Weg zur Behandlung auf eine Beförderung angewiesen ist. Für Versicherte, die Ende 2016 der Pflegestufe 2 zugeordnet waren und seit 2017 mindestens Pflegegrad 3 haben, besteht eine Übergangsregelung.
Die Verordnung bleibt zwingend erforderlich
Die Genehmigungsfreistellung ersetzt nicht die ärztliche Verordnung. Vor jeder Verordnung ist zu prüfen, ob die Fahrt im Zusammenhang mit einer Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung zwingend medizinisch notwendig ist. Ein Taxi oder Mietwagen kommt nur in Betracht, wenn öffentliche Verkehrsmittel oder ein privates Fahrzeug aus medizinischen Gründen nicht benutzt werden können. Die Verordnung soll vor der Fahrt ausgestellt werden. Nachträglich ist sie nur in Ausnahmefällen möglich, insbesondere in einem medizinischen Notfall. Fahrten zum Abholen eines Rezepts, zum Erfragen eines Befunds oder zur Terminvereinbarung sind nicht verordnungsfähig.
Krankenfahrt und Krankentransport sind nicht dasselbe
Eine Krankenfahrt mit Taxi oder Mietwagen findet ohne medizinisch-fachliche Betreuung statt. Mit Mietwagen ist hier ein gewerbliches Beförderungsfahrzeug gemeint, nicht ein selbst angemieteter Pkw. Dazu können auch Fahrzeuge mit einer behindertengerechten Ausstattung gehören. Wird während der Fahrt dagegen eine fachliche Betreuung, besondere Überwachung oder die Ausstattung eines Krankentransportwagens benötigt, handelt es sich um einen Krankentransport. Ein solcher Transport zu einer ambulanten Behandlung muss grundsätzlich vorher genehmigt werden. Die Befreiung für bestimmte Merkzeichen und Pflegegrade ändert daran nichts.
Auch andere schwere Mobilitätseinschränkungen können berücksichtigt werden
Menschen ohne die genannten Merkzeichen oder Pflegegrade sind nicht generell ausgeschlossen. Bei einer vergleichbar schweren Mobilitätseinschränkung und einer länger erforderlichen ambulanten Behandlung kann ebenfalls eine Krankenfahrt verordnet werden. Diese Fälle muss die Krankenkasse jedoch vor der ersten Fahrt genehmigen. Das gilt regelmäßig auch für Fahrten zu einer Dialyse, onkologischen Strahlentherapie oder bestimmten parenteralen Krebstherapien, sofern die Genehmigungsfreistellung nicht schon wegen eines Merkzeichens oder Pflegegrades greift.
Warum das für Menschen mit CRPS wichtig sein kann
Eine CRPS-Diagnose führt für sich allein noch nicht zu einem Anspruch auf eine Taxifahrt auf Kassenkosten. Entscheidend sind die konkrete Mobilitätseinschränkung, die medizinische Notwendigkeit der Fahrt und die Voraussetzungen der Krankentransport-Richtlinie. Wer wegen CRPS eines der maßgeblichen Merkzeichen oder einen entsprechenden Pflegegrad hat, kann unter den genannten Bedingungen ohne gesonderte Vorabgenehmigung fahren. Bei einer vergleichbar schweren dauerhaften Einschränkung ohne diesen Nachweis kommt eine Kostenübernahme ebenfalls in Betracht; dann sollte die Verordnung rechtzeitig bei der Krankenkasse eingereicht und deren Entscheidung abgewartet werden.
Zuzahlung und praktische Hinweise
Versicherte zahlen grundsätzlich zehn Prozent der Kosten, mindestens fünf und höchstens zehn Euro je Fahrt, aber nie mehr als den tatsächlichen Fahrpreis. Hin- und Rückfahrt zählen als zwei Fahrten. Wer seine persönliche Belastungsgrenze erreicht und eine Befreiungsbescheinigung hat, muss für den Rest des Kalenderjahres keine weiteren Zuzahlungen leisten. Zur Fahrt sollten die Verordnung sowie der Schwerbehindertenausweis oder der Pflegegradbescheid mitgenommen werden. Vor der ersten Fahrt ist außerdem sinnvoll zu klären, ob der gewählte Fahrdienst direkt mit der Krankenkasse abrechnet.
Unser Fazit
Eine Taxifahrt auf Rezept ist ohne gesonderte Vorabgenehmigung möglich, wenn die gesetzlich genannten persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind und die konkrete Fahrt zwingend medizinisch notwendig ist. Die ärztliche Verordnung bleibt immer erforderlich. Besonders wichtig ist die Unterscheidung zwischen einer Krankenfahrt ohne medizinische Betreuung und einem grundsätzlich genehmigungspflichtigen Krankentransport zur ambulanten Behandlung

Richtlinie Taxifahrten auf Rezept des GBA
PDF-Dokument [164.0 kB]

Der Artikel erschien zuerst auf gegen-hartz.de
