
Auch ohne Merkzeichen aG kann es in Einzelfällen Chancen auf Parkerleichterungen oder sogar einen personenbezogenen Parkplatz geben – allerdings nicht automatisch auf das Parken auf regulären Behindertenparkplätzen mit Rollstuhlsymbol. Der blaue EU-Parkausweis bleibt dafür in der Regel Voraussetzung und wird meist nur bei aG, Bl oder vergleichbaren schweren Einschränkungen erteilt. Über § 45 und § 46 StVO können Behörden aber Ausnahmen zulassen, wenn eine erhebliche Mobilitätseinschränkung gut belegt ist und die besondere Parksituation vor Ort berücksichtigt wird.
Wer einen Antrag stellen will, sollte die eigene Belastung möglichst genau dokumentieren: etwa maximale Gehstrecke, Hindernisse wie Treppen oder fehlende Bordsteinabsenkungen sowie die konkrete Parkplatzsituation an Wohn- oder Arbeitsort. Wichtig sind aktuelle ärztliche Nachweise und der ausdrückliche Hinweis auf eine Einzelfallentscheidung. Wird der Antrag abgelehnt, lohnt sich eine genaue Prüfung der Begründung, denn Behörden müssen atypische Fälle sorgfältig würdigen und ihr Ermessen nachvollziehbar ausüben.
