
Viele Menschen gehen davon aus, dass ihr Grad der Behinderung (GdB) nach einer persönlichen Untersuchung festgelegt wird. Tatsächlich entscheidet das Versorgungsamt jedoch in den meisten Fällen ausschließlich nach Aktenlage. Eine persönliche Untersuchung findet nur selten statt.
Grundlage der Entscheidung ist die sogenannte versorgungsärztliche Stellungnahme. Darin bewertet ein Arzt des versorgungsärztlichen Dienstes die eingereichten Befunde, Arztbriefe und Atteste und schlägt einen GdB vor. Diese Stellungnahme erhalten Betroffene nicht automatisch, obwohl sie oft entscheidend für einen Widerspruch ist.
Ein häufiges Problem besteht darin, dass Erkrankungen zwar diagnostiziert, ihre Auswirkungen auf den Alltag jedoch nicht ausreichend beschrieben werden. Für die GdB-Bewertung ist nicht die Diagnose selbst entscheidend, sondern die Einschränkung der Teilhabe am täglichen Leben.
Besonders häufig werden folgende Erkrankungen oder Begleiterkrankungen zu niedrig bewertet:
- chronische Schmerzsyndrome
- Depressionen und Angststörungen
- psychische Begleiterkrankungen
- chronische Rücken- und Wirbelsäulenerkrankungen
- Kombinationen mehrerer Erkrankungen
Oft werden Wechselwirkungen zwischen verschiedenen Erkrankungen nicht ausreichend berücksichtigt. Dadurch fällt der Gesamt-GdB niedriger aus als die tatsächlichen Einschränkungen vermuten lassen.
Betroffene haben nach § 25 SGB X ein Recht auf Akteneinsicht. Dadurch können sie die versorgungsärztliche Stellungnahme anfordern und prüfen, welche Erkrankungen berücksichtigt wurden, welche Befunde fehlen und wie die Bewertung zustande gekommen ist.
Für einen erfolgreichen Widerspruch sind insbesondere aktuelle Befunde wichtig. Ärztliche Berichte sollten nicht nur Diagnosen nennen, sondern konkrete Auswirkungen auf den Alltag beschreiben, beispielsweise Einschränkungen beim Gehen, Sitzen, Arbeiten oder bei der Selbstversorgung.
Die Grenze zwischen GdB 40 und GdB 50 ist besonders bedeutsam. Erst ab GdB 50 besteht Anspruch auf den Schwerbehindertenausweis mit Vorteilen wie:
- besonderer Kündigungsschutz
- fünf Tage Zusatzurlaub
- steuerlicher Behinderten-Pauschbetrag
- Anspruch auf behindertengerechte Beschäftigung
- Möglichkeit der vorgezogenen Altersrente für schwerbehinderte Menschen
Wichtig ist außerdem die Widerspruchsfrist von einem Monat nach Erhalt des Bescheids. Wer zunächst einen kurzen, formlosen Widerspruch einlegt, kann die ausführliche Begründung nach der Akteneinsicht nachreichen.
Fazit
Nicht die Diagnose allein entscheidet über den GdB, sondern die tatsächlichen Auswirkungen im Alltag. Gerade chronische Schmerzen, psychische Erkrankungen und die Kombination mehrerer Leiden werden häufig unterschätzt. Die Akteneinsicht kann daher entscheidend sein, um eine zu niedrige Bewertung erfolgreich anzufechten.

Der Artikel erschien zuerst auf gegen-hartz.de
