Neue Regeln für Cannabisverordnungen (aerzteblatt.de)

KBV und Krankenkassen klären den Einsatz cannabishaltiger Arzneimittel

Cannabisverordnung

Das Wichtigste in Kürze: Ein sechsmonatiger Therapieversuch mit einem cannabishaltigen Fertigarzneimittel ist nur dann vorgesehen, wenn dieses Mittel für die betreffende Erkrankung zugelassen ist. Bei fehlender Wirkung oder Unverträglichkeit kann die Behandlung früher gewechselt werden.

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der GKV-Spitzenverband haben sich darauf verständigt, wie die neuen gesetzlichen Vorgaben zur Versorgung mit medizinischem Cannabis praktisch ausgelegt werden sollen. Die grundsätzlichen Voraussetzungen für eine Behandlung auf Kosten der gesetzlichen Krankenversicherung bleiben bestehen.

Was sich bei Fertigarzneimitteln ändert

Der gesetzlich vorgesehene sechsmonatige Therapieversuch gilt nach der gemeinsamen Auslegung nur für Anwendungsgebiete, für die ein cannabishaltiges Fertigarzneimittel zugelassen ist. Muss ein solcher Versuch wegen Unverträglichkeit oder fehlender Wirkung beendet werden, ist kein Test eines zweiten zugelassenen Fertigarzneimittels erforderlich. Ärztinnen und Ärzte können dann beispielsweise einen Cannabisextrakt oder ein anderes geeignetes cannabishaltiges Arzneimittel verordnen.

Zu den genannten Fertigarzneimitteln gehören Sativex (Nabiximols) bei Spastik im Zusammenhang mit Multipler Sklerose, Epidyolex (Cannabidiol) bei bestimmten schweren Epilepsieformen, Canemes (Nabilon) bei Übelkeit und Erbrechen infolge einer Chemotherapie sowie Exilby (VER-01) bei chronischen Rückenschmerzen.

Bedeutung für Menschen mit starken Schmerzen

Für starke Schmerzen und andere Beschwerden, für die kein zugelassenes cannabishaltiges Fertigarzneimittel verfügbar ist, kann bereits bei der erstmaligen Versorgung unmittelbar ein Extrakt oder ein anderes cannabishaltiges Arzneimittel verordnet werden. Ein sechsmonatiger Versuch mit einem nicht für die konkrete Erkrankung zugelassenen Fertigarzneimittel ist nicht notwendig.

Auch laufende Behandlungen mit Extrakten oder Rezepturen können grundsätzlich fortgeführt werden. Für Menschen mit CRPS kann diese Klarstellung relevant sein, wenn medizinisches Cannabis nach ärztlicher Prüfung als Behandlungsoption erwogen wird. Einen automatischen Anspruch oder eine allgemeine Therapieempfehlung für CRPS begründet die Einigung jedoch nicht; maßgeblich bleiben die gesetzlichen Voraussetzungen und die individuelle ärztliche Entscheidung.

Cannabisblüten werden nicht mehr von der GKV bezahlt

Cannabisblüten sind von diesen Regelungen ausgenommen. Seit dem 30. Juli dürfen sie nicht mehr zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden. Wer bisher Cannabisblüten als Kassenleistung erhalten hat, muss deshalb ärztlich auf ein anderes cannabishaltiges Arzneimittel umgestellt werden.

Ist die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt nicht vom Genehmigungsvorbehalt befreit, muss für die Umstellung erneut eine Genehmigung der Krankenkasse beantragt werden. Laut Ausgangsbeitrag sind Fachärztinnen und Fachärzte für Allgemeinmedizin, Neurologie und Frauenheilkunde davon befreit. Die KBV empfiehlt auch bei genehmigungsfreien Verordnungen eine gesonderte Dokumentation.

Was Betroffene jetzt beachten sollten

  • Eine bestehende Behandlung nicht eigenständig verändern oder absetzen.
  • Bei einer bisherigen Versorgung mit Cannabisblüten frühzeitig einen Termin in der behandelnden Praxis vereinbaren.
  • Gemeinsam klären, welches alternative cannabishaltige Arzneimittel medizinisch geeignet ist und ob eine neue Kassengenehmigung benötigt wird.
  • Wirkung, Nebenwirkungen und bisherige Therapieversuche nachvollziehbar dokumentieren.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der Information und ersetzt keine ärztliche oder rechtliche Beratung. Verordnungen und Kostenübernahmen müssen im Einzelfall mit der behandelnden Praxis und der Krankenkasse geklärt werden.

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Der Artikel erschien zuerst auf aerzteblatt.de

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