Merkzeichen G: Die Gesamtwirkung der Gehbeeinträchtigung entscheidet (gegen-hartz.de)

Das Wichtigste in Kürze
Das Bundessozialgericht hat klargestellt, dass beim Merkzeichen G die tatsächliche behinderungsbedingte Einschränkung des Gehvermögens als Ganzes bewertet werden muss. Wenn mehrere gesundheitliche Beeinträchtigungen zusammenwirken, dürfen Behörden und Gerichte sie nicht so auseinanderrechnen, als müsse jede einzelne für sich bereits den Anspruch tragen. Das Urteil vom 11. Juni 2026 trägt das Aktenzeichen B 9 SB 1/25 R.

Worum es in dem Verfahren ging
Der schwerbehinderte Kläger lebte unter anderem mit einer ausgeprägten Adipositas, einer Kniearthrose, Rückenbeschwerden und Herz-Kreislauf-Erkrankungen. Selbst mit Gehstütze oder Rollator konnte er nur etwa 200 bis 300 Meter zurücklegen und musste bereits nach rund 100 Metern pausieren. Das Sozialgericht Stade erkannte ihm das Merkzeichen G zu. Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hob diese Entscheidung später wieder auf, weil es die Gehprobleme im Wesentlichen dem starken Übergewicht zuschrieb und die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen isoliert betrachtete.

Warum das Bundessozialgericht anders entschied
Das Bundessozialgericht stellte die für den Kläger günstige Entscheidung wieder her. Ausschlaggebend war nicht eine einzelne Diagnose, sondern das Zusammenwirken der Adipositas mit Folge- und Begleitschäden sowie den besonderen funktionellen Auswirkungen. Diese Kombination begrenzte das Gehvermögen erheblich. Nach Auffassung des Gerichts ist es bei einer solchen mehrschichtigen Ursache nicht entscheidend, welchen Anteil jede einzelne Beeinträchtigung an der Gehbehinderung hat. Im Mittelpunkt steht die konkrete Teilhabeeinschränkung.

Der Maßstab für das Merkzeichen G
Das Merkzeichen G setzt voraus, dass ein schwerbehinderter Mensch übliche Wege im Ortsverkehr wegen einer Behinderung nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder Gefahren bewältigen kann. Als Orientierung dient nach den versorgungsmedizinischen Grundsätzen eine Strecke von ungefähr zwei Kilometern in rund 30 Minuten. Wer diese Strecke nicht schafft, erhält das Merkzeichen jedoch nicht automatisch. Es muss medizinisch nachvollziehbar sein, dass die Einschränkung behinderungsbedingt ist und ein vergleichbares Gewicht wie die beschriebenen Regelfälle erreicht.

Was die Entscheidung nicht bedeutet
Starkes Übergewicht allein führt weiterhin nicht automatisch zum Merkzeichen G. Ebenso reicht ein Grad der Behinderung von 50 oder mehr für sich genommen nicht aus. Schwerbehinderteneigenschaft und Merkzeichen werden getrennt geprüft. Das Urteil ändert auch keine fremden Bescheide automatisch. Jeder Antrag bleibt eine Einzelfallentscheidung, bei der die tatsächlichen funktionellen Auswirkungen belegt werden müssen.

Warum das auch für Menschen mit CRPS wichtig sein kann
Bei CRPS können starke Schmerzen, Berührungsempfindlichkeit, Schwellungen, Kraftverlust, Bewegungseinschränkungen und der Bedarf an Hilfsmitteln gemeinsam die Gehstrecke begrenzen. Hinzu kommen bei manchen Betroffenen weitere Erkrankungen oder Beschwerden. Die Entscheidung unterstreicht, dass nicht nur Diagnosen aufgezählt, sondern ihre gemeinsame Wirkung auf Mobilität und Teilhabe beschrieben werden sollte. Sie begründet jedoch keinen pauschalen Anspruch für Menschen mit CRPS.

Was in ärztlichen Unterlagen konkret stehen sollte
Hilfreich sind nachvollziehbare Angaben dazu, welche Strecke in welchem Tempo möglich ist, wann Pausen erforderlich werden und welche Beschwerden zum Anhalten zwingen. Auch Sturzgefahr, Atemnot, Schmerzen, Unsicherheit, notwendige Hilfsmittel und die Dauer der Erholung können bedeutsam sein. Besonders wichtig ist eine Beschreibung des Zusammenwirkens der Einschränkungen. Ein reiner Diagnosenkatalog sagt oft zu wenig über die tatsächliche Gehfähigkeit aus.

Wenn das Merkzeichen G abgelehnt wurde
Gegen einen neuen ablehnenden Bescheid kann grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden; maßgeblich sind die Rechtsbehelfsbelehrung und die vorgeschriebene Form. Eine medizinische Begründung kann häufig nachgereicht werden. Bei einem bereits bestandskräftigen Bescheid kann ein Überprüfungsantrag nach Paragraf 44 SGB X in Betracht kommen. Hat sich der Gesundheitszustand später wesentlich verschlechtert, kann ein neuer Antrag sinnvoll sein. Welche Vorgehensweise passt, sollte im Einzelfall sozialrechtlich beraten werden.

Unser Fazit
Das Urteil stärkt eine teilhabeorientierte Betrachtung: Entscheidend ist, wie sich gesundheitliche Beeinträchtigungen gemeinsam auf das Gehen im Alltag auswirken. Für Betroffene kann deshalb eine konkrete, funktionelle und gut dokumentierte Darstellung wichtiger sein als die isolierte Schwere einzelner Diagnosen.

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Der Artikel erschien zuerst auf gegen-hartz.de

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