
Seit dem 30. Juli 2026 übernimmt die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) keine Kosten mehr für Cannabisblüten. Das betrifft den Leistungsanspruch der GKV, nicht die grundsätzliche Abgabefähigkeit. Andere cannabisbasierte Arzneimittel können unter den gesetzlichen Voraussetzungen weiterhin erstattungsfähig sein, darunter standardisierte Extrakte sowie Präparate mit Dronabinol oder Nabilon.
Bei einer erstmaligen Behandlung ist grundsätzlich ein bis zu sechsmonatiger Versuch mit einem zugelassenen cannabishaltigen Fertigarzneimittel vorgesehen – allerdings nur, wenn für die konkrete Erkrankung ein solches Mittel zugelassen ist. Fehlt eine passende Zulassung, kann unmittelbar ein anderes erstattungsfähiges Cannabisarzneimittel infrage kommen. Bei fehlender Wirkung oder Unverträglichkeit darf der Versuch vorzeitig beendet werden.
Bereits bestehende Behandlungen mit Extrakten oder Rezepturen müssen nicht nachträglich durch einen solchen Versuch unterbrochen werden.
Wer bisher zulasten der GKV Cannabisblüten erhalten hat, muss für eine weitere Kostenübernahme auf ein anderes erstattungsfähiges Cannabisarzneimittel umgestellt werden. Dafür ist in der Regel eine neue Genehmigung der Krankenkasse erforderlich; Ausnahmen bestehen bei Ärztinnen und Ärzten, die vom Genehmigungsvorbehalt befreit sind. Eine nachvollziehbare medizinische Dokumentation des Wechsels bleibt wichtig. Auch Apotheken müssen bei älteren Rezepten genau zwischen zulässiger Abgabe und Erstattung durch die GKV unterscheiden.
Für Betroffene gilt: Die Therapie nicht eigenständig verändern oder beenden. Sinnvoll ist ein frühzeitiges Gespräch mit der behandelnden Praxis. Fragen zu Genehmigung und Kostenübernahme sollten zusätzlich mit der Krankenkasse und gegebenenfalls der Apotheke geklärt werden. Diese Zusammenfassung bietet eine erste Orientierung und ersetzt keine individuelle medizinische oder rechtliche Beratung.

Der Artikel erschien zuerst auf gelbe-liste.de
