Urteil Schwerbehinderung – Rückwirkende Kürzung des GdB ist unzulässig (rentenbescheid24.de)

Urteil Schwerbehinderung – Rückwirkende Kürzung des GdB ist unzulässig

Richter mit Hammer
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Die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) spielt eine zentrale Rolle im Leben vieler Menschen. Sie entscheidet über Nachteilsausgleiche, steuerliche Vorteile und weitere Unterstützungsleistungen. Doch was passiert, wenn die Versorgungsverwaltung den Grad der Behinderung herabsetzt? Welche rechtlichen Hürden gibt es dabei? Ein aktuelles Urteil des Bundessozialgerichts zeigt, dass eine solche Entscheidung nicht willkürlich erfolgen darf und insbesondere eine rückwirkende Herabsetzung unzulässig ist (Quelle- Urteil des BSG vom 21.12.2022, Az: B 9 SB 3/20 R). 

Urteil Schwerbehinderung – Rückwirkende Kürzung des GdB ist unzulässig. Es ging um die Herabsetzung eines zuvor festgestellten GdB 50 (Schwerbehinderung) auf den GdB 20. Die Klägerin hatte aufgrund einer Krebserkrankung (Gewebeneubildung der linken Brust) einen GdB von 50 zuerkannt bekommen. Dieser Wert galt für eine sogenannte Heilungsbewährung von zwei Jahren. Nach Ablauf dieser Frist überprüfte die zuständige Behörde die gesundheitliche Situation der Klägerin erneut. Dabei kam sie zu dem Schluss, dass der GdB von 50 nicht mehr gerechtfertigt sei und reduzierte ihn auf 20.
Die Klägerin wehrte sich gegen diese Herabsetzung. Sie argumentierte, dass sich ihr Gesundheitszustand nicht wesentlich verbessert habe und dass die Behörde die Voraussetzungen für eine Herabsetzung nicht ausreichend geprüft habe.

Urteil Schwerbehinderung – Rückwirkende Kürzung des GdB ist unzulässig: Urteil des Bundessozialgerichts

Das Bundessozialgericht prüfte den Fall abschließend und bestätigte die Entscheidung des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg in weiten Teilen. Die zentralen Punkte der Entscheidung des BSG lauten:

  • Rückwirkende Herabsetzung unzulässig
  • Die beklagte Behörde hatte die Herabsetzung des GdB mit Wirkung ab dem 8. September 2017 beschlossen. Der Bescheid wurde jedoch erst später bekannt gegeben. Laut BSG darf eine Herabsetzung nicht rückwirkend erfolgen, da Betroffene sonst ohne vorherige Information plötzlich Ansprüche verlieren könnten. Eine solche Praxis sei rechtlich nicht zulässig.
  • Herabsetzung für die Zukunft möglich
  • Eine Herabsetzung für die Zukunft kann jedoch rechtmäßig sein, sofern die gesundheitlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Behörde muss hierfür konkret nachweisen, dass sich der Gesundheitszustand des Betroffenen nachhaltig verbessert hat. Das Landessozialgericht muss dies nun erneut prüfen.

Teilweise Rechtswidrigkeit des Bescheids

Ein Verwaltungsakt kann in Teilen rechtswidrig sein, ohne dass er komplett aufgehoben wird. In diesem Fall bleibt die Herabsetzung des GdB für die Zukunft eine Option, während die rückwirkende Kürzung unzulässig bleibt.

Urteil Schwerbehinderung – Rückwirkende Kürzung des GdB ist unzulässig: Leitsätze 

Aus dem BSG-Urteil können wir folgende Leitsätze herleiten:

  • Keine rückwirkende Herabsetzung:
  • Ein GdB kann nur für die Zukunft herabgesetzt werden, nicht rückwirkend
  • Nachweis der Gesundheitsverbesserung erforderlich:
  • Eine Behörde muss genau belegen, dass sich der Zustand des Betroffenen wesentlich verbessert hat
  • Teilweise Rechtswidrigkeit eines Bescheids:
  • Eine Entscheidung kann teilweise aufgehoben werden, ohne dass sie insgesamt ungültig ist.

Wegweisendes Urteil- keine rückwirkende Herabsetzung des GdB von 50 auf 20: Bedeutung  für Betroffene

Dieses Urteil hat weitreichende Folgen für alle Menschen mit einem anerkannten GdB. Es zeigt, dass eine Herabsetzung nicht einfach von dem Versorgungsamt verfügt werden kann.

Vielmehr müssen klare Nachweise vorliegen, dass sich der Gesundheitszustand verbessert hat. Besonders wichtig ist die Klarstellung, dass eine rückwirkende Herabsetzung des Grades der Behinderung ausgeschlossen ist.

Urteil Schwerbehinderung – Rückwirkende Kürzung des GdB ist unzulässig: Fazit

Betroffene die einen Bescheid über die Herabsetzung des vorher festgelegten GdB erhalten, sollte die behördliche Entscheidung genau prüfen. Eine Kürzung ist nur unter strengen Bedingungen möglich und darf nicht rückwirkend erfolgen. Betroffene haben das Recht, sich gegen eine ungerechtfertigte Herabsetzung zu wehren. Das Bundessozialgericht hat hier ein klares Signal gesetzt: Die Rechte der Versicherten müssen gewahrt bleiben, und eine Herabsetzung erfordert eine sorgfältige Prüfung der gesundheitlichen Situation.

18.02.2025

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Referenz:

https://rentenbescheid24.de/urteil-schwerbehinderung-ruckwirkende-kurzung-des-gdb-unzulassig

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3 Kommentare

  1. Das Lagus Rostock erklärt mir in einem Bescheid, dass mein GdB von 70 auf 50 herabgesetzt wird.
    Die Begründung fadenscheinig und nicht mit dem Zustand in dem ich mich nach einem Herzinfakt mit Hauptstammbeteiligung in Übereinklang zu bringen. Krebs überwunden . Okay. Aber wechselnde Blutdrücke und Puls in Übereinstimmung mit starken Schwächephasen sprechen für mich eine andere Sprache als die der Bürokratie. Und jetzt lese ich hier auch noch, dass rückwirkend solche Entscheidungen nicht getroffen werden können.
    Was soll ich von der Lagsu Rostock halten und vor allem wie soll ich mich am besten wehren.
    Ich habe erst einmal Widerspruch eingelegt und um Herausgabe der Arztberichte, die dem Lagus als Grundlage gedient haben gebeten.
    Lagus allerdings hüllt sich in Schweigen.

    1. Hallo Jürgen,
      eine Rückstufung ist erst zulässig, wenn sich der Gesundheitszustand wesentlich gebessert hat oder gesetzliche Regelungen geändert
      wurden. Hier muss aber eine offizielle Nachprüfung durch die Behörde erfolgen. Der Widerspruch ist zunächst das beste Mittel, um dann gegen die Herabstufung vorzugehen.
      Am besten hilft hier auch die Beratung eines Sozialverbandes (SOVD oder VDK), da hier auch Rechtsanwälte zur Verfügung stehen. Wir können und dürfen hier keine Rechtsberatung
      bieten. Wir wünschen viel Glück für den Widerspruch.
      Viele Grüße aus dem Bergischen
      vom Team der CRPS Selbsthilfe

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