Schwerbehinderung: Auch private Fahrten können abgesetzt werden (gegen-hartz.de)

Rollstuhlfahrer
(c) stevepb @ pixabay.com

Menschen mit Schwerbehinderung können behinderungsbedingte Privatfahrten steuerlich geltend machen. Seit 2021 gelten dafür Pauschbeträge, die die Steuererklärung deutlich vereinfachen, da kein Einzelnachweis der Kosten mehr erforderlich ist.

Die wichtigsten Pauschalen:

  • 900 Euro pro Jahr: bei GdB 80 oder GdB 70 mit Merkzeichen „G“ (erheblich gehbehindert); gilt für bis zu 3.000 km jährlich.
  • 4.500 Euro pro Jahr: bei den Merkzeichen „aG“, „Bl“, „TBl“ oder „H“; gilt für bis zu 15.000 km jährlich.

Was wird erfasst?

Absetzbar sind behinderungsbedingte Privatfahrten, z. B. zu Behörden, zum Einkaufen, zur Apotheke, zum Sanitätshaus oder zur Teilhabe am sozialen Leben. Die Pauschalen gelten zusätzlich zum Behinderten-Pauschbetrag.

Voraussetzungen:

Maßgeblich sind GdB und Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis. Sind sie erfüllt, prüft das Finanzamt nicht, ob die tatsächlichen Kosten der Pauschale entsprechen.

Die Pauschale kann auf Eltern übertragen werden, wenn sie Fahrten für ihr Kind mit Behinderung durchführen. Krankheitsbedingte Fahrten (z. B. Arzt, Therapie) sind separat absetzbar, auch ohne Schwerbehinderung. Das genutzte Verkehrsmittel ist grundsätzlich egal; ÖPNV-Fahrten werden angerechnet. Eine kurze Dokumentation (Ausweis, ggf. Verordnungen, einfache Fahrtliste) erhöht die Anerkennungssicherheit.

Fazit:

Die seit 2021 geltenden Fahrtkostenpauschalen ermöglichen es Schwerbehinderten, auch private, behinderungsbedingte Wege unbürokratisch und rechtssicher steuerlich abzusetzen und entlasten damit spürbar den Alltag.

15.01.2026

Referenz:
https://www.gegen-hartz.de/news/schwerbehinderung-auch-private-fahrten-koennen-abgesetzt-werden-schwerbehinderte-gdb-1

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